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Möglichkeiten der Verhinderungspflege

Oftmals wird die häusliche Pflege von Betroffenen durch das familiäre Umfeld durchgeführt. Ist die private Pflegeperson allerdings durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Übergangspflege für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen im Kalenderjahr. Diese Regelung nennt sich Verhinderungspflege und gilt für Pflegebedürftige, welche in einem Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die private Pflegeperson den pflegebedürftigen mindestens 6 Monate zuvor in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Wird die Verhinderungspflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die zusätzliche Leistung auf bis zu 1612€ je Kalenderjahr. Eine Möglichkeit zur geldlichen Auszahlung besteht nicht.

Seit dem 1. Januar 2015 können ergänzend zum Leistungsbetrag der Verhinderungspflege bis zu 50% des Kurzzeitpflegebetrages als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen Betroffenen bis zu 2418€ je Kalenderjahr für eine Verhinderungspflege zur Verfügung.

Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und sich keine Betreuung in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim wünschen.

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